Satzung

Print PDF
There are no translations available.

Deutsch-Japanische Jugendgesellschaft e.V.

Die aktuelle Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 05.12.2009 in Hamburg beschlossen.

Download der Satzung


I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Japanische Jugendgesellschaft“ (DJJG). In der Außendarstellung kann der Name „German-Japanese Youth Society“ oder 日独青少年協会 benutzt werden.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und hat Vertretungen bzw. Representative Offices in Tokyo und Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Aufgaben
  1. Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung und Vertiefung der Beziehungen zwischen Deutschland und Japan im Bereich der Jugend durch Kommunikation, Begegnung und Austausch junger Menschen aus beiden Ländern insbesondere in kultureller und sozialer Hinsicht. Dazu gehört auch die Förderung kultureller Zwecke und die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe. Er soll danach streben, der ideale Verein der Jugend zu sein, um Völkerverständigung und Jugendhilfe zu erreichen.
  2. Diesen Zweck will der Verein insbesondere durch folgende Mittel erreichen:
    – Förderung des Kontakts und der Zusammenarbeit der Mitglieder mit Rat und Tat
    – Zusammenarbeit mit Institutionen, Unternehmen und Partnern in Deutschland und in Japan sowie international mit Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen
    – Organisation gemeinsamer und partnerschaftlicher Aktivitäten
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  4. Der Verein bejaht die parlamentarisch-repräsentative Willensbildung und bekennt sich in seinem Selbstverständnis zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.
  5. Die Einnahmen des Vereins können nur für die erforderlichen Verwaltungskosten und für die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verwandt werden.
  6. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  7. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet zwischen
  • aktiver Mitgliedschaft,
  • Alumni-Mitgliedschaft,
  • ordentlicher Mitgliedschaft,
  • fördernder Mitgliedschaft und
  • Ehrenmitgliedschaft.
  1. Aktives Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person sein, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Eine Alumni-Mitgliedschaft kann erhalten bzw. Mitglied der Alumni (und sog. Old Boys und Old Girls) kann grundsätzlich jede natürliche Person sein, die a) nicht mehr aktives Mitglied sein kann oder die b) das 35. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Ordentliches Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person sein und es gilt keinerlei Altersbeschränkung.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
  5. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt.
  6. Für Alumni, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder gilt keinerlei Höchstaltersbeschränkung.
  7. Aktive und fördernde Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der Beitragsordnung und erhalten damit Rechte. Aktive Mitglieder erhalten Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder und Partner können durch Beschluss des Vorstands die Teilnahme im Förderkreis und besondere Rechte, allerdings kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erhalten. Alumni, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und erhalten grundsätzlich kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, allerdings regelmäßige Informationen über den Verein und Aktivitäten. Aktive Mitglieder, interessierte Alumni und interessierte ordentliche Mitglieder erhalten das Recht zur Teilnahme im Aktivenkreis, um weitere Aktivitäten des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstand progressiv voranzutreiben. Interessierte Alumni im Aktivenkreis können auf Antrag an den Vorstand Beiträge wie aktive Mitglieder entsprechend der Beitragsordnung zahlen und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erhalten.
  8. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch eine Beitrittserklärung beantragt; Nutzer von sozialen Netzwerken im Internet werden durch Beitritt zu Seiten oder Gruppen des Vereins sofort ordentliches Mitglied. Der Anfang der Mitgliedschaft kann grundsätzlich als aktive, ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft beginnen; Übergang zur Alumni- oder Ehrenmitgliedschaft ist später möglich. Über die Aufnahme und die Weiterführung bzw. den Übergang von Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand. Gegen eine schriftliche Ablehnung, die zu begründen ist, kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Tod.
  2. durch Austritt. Der Austritt ordentlicher Mitglieder, insbesondere von Seiten oder Gruppen des Vereins im Internet, wird sofort wirksam. Der Austritt aktiver Mitglieder muss schriftlich (bzw. via E-Mail) mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres des Vereins erklärt werden. Bei Austritt während des Geschäftsjahres kann kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge erhoben werden.
  3. durch Ausschluss bei Beitragsverweigerung trotz zweifacher schriftlicher Mahnung.
  4. durch Ausschluss, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat. Die Ausschlussankündigung mit Begründung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Dem Mitglied ist innerhalb von einem Monat Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der endgültige Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind gehalten
  1. im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten den Zweck des Vereins aktiv zu unterstützen,
  2. Adressen- und Kontoänderungen dem Vorstand umgehend mitzuteilen,
  3. die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres oder sofort nach dem Eintritt fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags und die Erhebung von Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


III. Organe

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Aktivenkreis,
  • der Förderkreis.
Die Haftung der Organe des Vereins sowie ihrer Erfüllungsgehilfen ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    – die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung,
    – die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Rechnungslegung,
    – die Wahl des Kassenprüfers und seines Vertreters,
    – die Festsetzung der Beiträge und die Erhebung von Umlagen (Beitragsordnung),
    – die Aufnahme eines aktiven Mitglieds über dem Höchstalter,
    – die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands,
    – den Ausschluss eines Mitglieds,
    – die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    – die Auflösung des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr innerhalb des ersten Halbjahres eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (bzw. via E-Mail) einberufen.
  3. Der Vorstand kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er muss sie einberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder das mit schriftlich begründetem Antrag verlangen.
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister, bei dessen Verhinderung einer der Schriftführer.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Nicht anwesende aktive Mitglieder können ihre Stimme zu in der Einladung angekündigten Beschlüssen bis 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung online an den Vorstand übermitteln. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ohne Beitragsrückstände.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 9 Der Vorstand / Führung des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 6 Personen als Vorstandsmitglieder und soll von japanischen und deutschen Mitgliedern in gleicher Anzahl oder anderen internationalen Mitgliedern interkulturell geführt werden; er ist zu besetzen mit Personen in den Positionen
  • Vorsitzender,
  • stellvertretender Vorsitzender (2 Personen),
  • Schatzmeister und
  • Schriftführer (2 Personen).
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Das zu wählende Vorstandsmitglied sollte Teilnehmer eines Programms des Vereins gewesen sein und sollte aus der Mitte der aktiven Mitglieder stammen.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der verbleibende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
  3. Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit Leitungsteams, Projektleiter und Gruppenleiter einsetzen und diese mit inhaltlich abgegrenzten Aufgaben insbesondere im Innenverhältnis des Vereins und bei der Organisation von Programmen, Projekten und Aufgaben bevollmächtigen. Analog können eine Geschäftsführung und ein Präsidium insbesondere im Außenverhältnis eingesetzt und bevollmächtigt werden.
  5. Wiederwahl aller Inhaber von Vereinsämtern ist zulässig.
§ 10 Vertretung gerichtlich und außergerichtlich
Den vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB bildet der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt, wobei die stellvertretenden Vorsitzenden im Innenverhältnis des Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.


IV. Schlussvorschriften

§ 11 Änderung der Satzung
  1. Die Satzung und der Zweck des Vereins können durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  2. Der Entwurf der Satzungsänderung muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beigelegt sein.
§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsch-Japanische Gesellschaft Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.